Energieausweis für Nichtwohn- und Wohngebäude

Nach der gültigen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), früher EnEV sind Hausbesitzer spätestens seit dem 01.01.2009 verpflichtet, im Falle von Vermietung oder Verkauf einen Energieausweis vorzulegen.

Energieausweise können für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Welcher Ausweis wird benötigt?

  • Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Die Erstellung eines Bedarfsausweises benötigt einen wesentlich größeren zeitlichen Aufwand als ein Verbrauchsausweis und ist daher teurer. Allerdings ist die Aussagekraft des Verbrauchsausweises begrenzt, denn das Nutzerverhalten (sparsam oder verschwenderisch) wird direkt in den Ausweis mit eingerechnet.

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